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Baumfällung in Köln genehmigen lassen: Baumschutzsatzung einfach erklärt (2026)

Zuletzt aktualisiert: Juli 2026 – Gebühren und Verfahrensangaben nach aktuellen Informationen der Stadt Köln.

Wer in Köln einen Baum fällen will, hat es mit zwei Regelwerken zu tun: der Kölner Baumschutzsatzung, die bestimmt, welche Bäume nur mit Erlaubnis gefällt werden dürfen – und dem Bundesnaturschutzgesetz, das die Fällung zeitlich auf das Winterhalbjahr begrenzt. Beides zusammen ergibt einen Fahrplan, den man kennen sollte, bevor man einen Betrieb beauftragt. Dieser Ratgeber erklärt ihn Schritt für Schritt.

Ein Wort zu uns: baumprofi-koeln.de/ ist ein Vermittlungsportal. Wir fällen nicht selbst und wir stellen auch keine Anträge für Sie – aber die sorgfältig ausgewählten Fachbetriebe, an die wir Anfragen vermitteln, unterstützen regelmäßig bei den Antragsunterlagen. Dieser Ratgeber fasst die öffentlich zugänglichen Regeln zusammen; verbindlich sind allein Satzung und Bescheid der Stadt Köln.

Sie wollen wissen, ob Ihr Baum geschützt ist und was die Fällung kostet? Anfrage stellen – der Partnerbetrieb prüft die Satzungslage bei der kostenlosen Besichtigung mit.

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Schnellcheck: Ist Ihr Baum geschützt?

Nehmen Sie ein Maßband und messen Sie den Stammumfang in 1 Meter Höhe über dem Boden. Dann gilt:

Baum Geschützt ab
Laubbaum, einstämmig 80 cm Stammumfang
Laubbaum, mehrstämmig mind. 2 Stämme mit je 40 cm
Nadelbaum, einstämmig 130 cm Stammumfang
Nadelbaum, mehrstämmig mind. 2 Stämme mit je 65 cm

Zur Einordnung: 80 cm Umfang entsprechen gut 25 cm Durchmesser – das erreicht eine Birke oder ein Ahorn oft schon nach 20 bis 30 Jahren. Die Kölner Schutzgrenze greift also deutlich früher, als viele erwarten.

Ebenfalls geschützt, unabhängig vom Umfang:

  • Bäume, die in einem Bebauungsplan festgesetzt sind
  • Ersatzpflanzungen aus früheren Fällgenehmigungen
  • Baumförmig gewachsene Sträucher wie Weißdorn, Holunder oder Eibe ab entsprechender Größe

Erlaubnispflichtig ist übrigens nicht nur das Fällen, sondern auch die wesentliche Veränderung eines geschützten Baums – etwa eine starke Kroneneinkürzung oder Eingriffe in den Wurzelbereich. Fachgerechte Pflegeschnitte bleiben frei; die Grenze erklären wir auf der Seite Baumpflege.

Ist Ihr Baum nicht geschützt, brauchen Sie keine Erlaubnis – müssen aber trotzdem die Fällsaison und den Artenschutz beachten.

Der Antrag: Schritt für Schritt

Schritt 1: Zuständigkeit klären

Für Bäume auf Privatgrundstücken ist das Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln zuständig (Kontakt für Anträge: [email protected]). Für Bäume auf öffentlichen Flächen das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen – als Privatperson beantragen Sie dort nichts, sondern melden Anliegen zu Straßenbäumen.

Schritt 2: Unterlagen zusammenstellen

Die Stadt verlangt:

  • das ausgefüllte Antragsformular (online über das Formularportal der Stadt Köln verfügbar)
  • einen Lageplan oder eine Lageskizze mit eingezeichnetem Baumstandort
  • Fotos der betroffenen Bäume
  • die Eigentümererklärung – als Mieter oder Verwalter brauchen Sie die Zustimmung des Eigentümers
  • bei Bauvorhaben zusätzlich Baustelleneinrichtungsplan und gegebenenfalls Wiederbegrünungsplan

Dazu gehört eine nachvollziehbare Begründung: Krankheit oder Absterben des Baums, Schäden an Gebäuden oder Leitungen, unzumutbare Beeinträchtigungen, Bauvorhaben. „Der Baum macht Laub“ genügt nicht – Laubfall, Schattenwurf und ähnliche natürliche Lebensäußerungen eines Baums sind regelmäßig kein Genehmigungsgrund.

Schritt 3: Antrag einreichen – mit zwei Monaten Vorlauf

Die Stadt nennt eine Bearbeitungszeit von bis zu acht Wochen und bittet darum, Anträge spätestens zwei Monate vor der geplanten Fällung zu stellen. Das ist die wichtigste Planungsgröße im ganzen Verfahren – wer sie ignoriert, verpasst schnell die Fällsaison (dazu unten).

Schritt 4: Bescheid abwarten – erst dann sägen

Gefällt werden darf erst mit schriftlicher Erlaubnis. Der Bescheid enthält üblicherweise Nebenbestimmungen: die Gültigkeitsdauer, den zulässigen Zeitraum und fast immer eine Ersatzpflanzungsauflage.

Die Gebühren im Überblick

Position Betrag
Grundgebühr bei Genehmigung 193,19 €
zuzüglich je genehmigtem Baum 40,01 €
Grundgebühr bei Ablehnung 144,89 €
zuzüglich je abgelehntem Baum 30,01 €

Ein Antrag für zwei Bäume kostet bei Genehmigung also 273,21 €. Und ja: Auch die Ablehnung kostet – die Stadt berechnet für den geprüften, aber abgelehnten Antrag reduzierte Gebühren. Deshalb lohnt es sich, vor dem Antrag fachlich einschätzen zu lassen, ob die Begründung trägt. Was neben den Gebühren an Fäll- und Folgekosten zusammenkommt, rechnet die Kosten-Seite an drei Beispielen durch.

Die Ersatzpflanzung: fast immer Teil des Deals

Die Erlaubnis wird im Regelfall mit der Auflage einer Ersatzpflanzung erteilt: Für den gefällten Baum pflanzen Sie auf dem Grundstück einen neuen – die Baumart wählen Sie aus der Artenliste in Anlage 2 der Baumschutzsatzung. Bei größeren Bäumen und bei Bauvorhaben kann die Stadt mehrere Ersatzbäume verlangen; die Staffel reicht von einem Ersatzbaum (Stammumfang bis 99 cm) bis zu neun Bäumen bei sehr mächtigen Exemplaren.

Ist eine Pflanzung auf dem Grundstück nachweislich nicht möglich, wird stattdessen eine Ausgleichszahlung von 1.488 € je Baum fällig. Kalkulieren Sie die Ersatzpflanzung von Anfang an mit ein – sie gehört wirtschaftlich zur Fällung dazu.

Timing: Genehmigung und Fällsaison zusammendenken

Hier laufen zwei Uhren gleichzeitig:

  • Fällverbot nach § 39 BNatSchG: Vom 1. März bis 30. September darf grundsätzlich nicht gefällt werden. Die reguläre Fällsaison ist Oktober bis Ende Februar.
  • Antragsvorlauf: bis zu acht Wochen Bearbeitungszeit.

Daraus ergibt sich die Timeline, die Sie sich merken sollten:

Juli/August: Baum messen, Unterlagen sammeln → spätestens August/September: Antrag stellen → Oktober: Bescheid liegt vor, Fällsaison beginnt → Oktober bis Februar: Fällung durch den Fachbetrieb → nächste Pflanzperiode: Ersatzpflanzung.

Wer erst im November mit dem Antrag beginnt, fällt realistisch im Januar oder Februar – und wer im Februar startet, verpasst die Saison und wartet bis Oktober. Alle Details zum Fällverbot und seinen Ausnahmen: Fällsaison & § 39 BNatSchG.

Ausnahmen: Wann es schneller geht

Gefahr im Verzug: Ein akut umsturz- oder bruchgefährdeter Baum – etwa nach Sturm – darf zur Gefahrenabwehr unverzüglich gesichert oder beseitigt werden, ganzjährig und ohne vorherige Erlaubnis. Dokumentieren Sie den Zustand mit Fotos und melden Sie die Maßnahme der Stadt nach. Für solche Fälle gibt es unsere Sturmschaden-Notdienst-Vermittlung.

Nicht geschützte Bäume: Unterhalb der Umfangsgrenzen brauchen Sie keine städtische Erlaubnis – das Fällverbot vom 1. März bis 30. September und der Artenschutz (keine Fällung bei besetzten Nestern oder Höhlen) gelten trotzdem.

Hinweis zu Obstbäumen: Anders als manche andere Stadt nimmt Köln Obstbäume nicht pauschal vom Schutz aus – verlassen Sie sich nicht auf Faustregeln aus anderen Kommunen, sondern messen Sie und fragen im Zweifel beim Amt nach.

Ohne Genehmigung gefällt: die Konsequenzen

Die illegale Fällung eines geschützten Baums ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden kann – je nach Wert und Größe des Baums können erhebliche, im Einzelfall fünfstellige Beträge zusammenkommen. Zusätzlich bleibt die Pflicht zur Ersatzpflanzung bestehen; die Stadt kann umfangreiche Nachpflanzungen anordnen. Und: Auch der beauftragte Betrieb macht sich angreifbar – seriöse Firmen fällen geschützte Bäume grundsätzlich nur mit vorliegendem Bescheid. Wenn ein Anbieter Ihnen anbietet, „das einfach so“ zu machen, ist das kein Service, sondern ein Warnsignal.

Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Nicht jeder Antrag geht durch – die Satzung schützt Bäume schließlich genau davor, aus Bequemlichkeit zu fallen. Wird Ihr Antrag abgelehnt, haben Sie mehrere Wege:

  • Die Begründung lesen. Der Bescheid nennt die Gründe. Oft scheitert der Antrag nicht am Baum, sondern an der Begründung – „zu viel Laub“ trägt nicht, ein dokumentierter Pilzbefall oder nachgewiesene Gebäudeschäden durch Wurzeln schon.
  • Alternative beantragen. Häufig genehmigt das Amt statt der Fällung eine Kroneneinkürzung oder andere Pflegemaßnahme – die das Problem (Beschattung, Bruchgefahr einzelner Äste) ebenfalls löst. Die Baumpflege-Seite zeigt, was fachlich möglich ist.
  • Neue Tatsachen, neuer Antrag. Verschlechtert sich der Zustand des Baums nachweislich – etwa nach einem Sturm oder bei fortschreitendem Pilzbefall –, kann ein neuer Antrag mit fachlicher Dokumentation Erfolg haben. Ein Gutachten oder die Einschätzung eines qualifizierten Fachbetriebs stärkt die Position erheblich.
  • Widerspruch bzw. Klage. Gegen den Bescheid stehen die üblichen Rechtsbehelfe offen; die Fristen und die zulässige Form stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. Ob sich das lohnt, ist eine Einzelfall- und letztlich Rechtsberatungsfrage.

Was nicht zur Auswahl steht: trotzdem fällen. Die Ablehnung dokumentiert, dass die Stadt den Baum kennt – eine anschließende illegale Fällung ist praktisch immer ein sicheres Bußgeldverfahren.

Checkliste: Ihr Weg zur genehmigten Fällung

  1. Stammumfang in 1 m Höhe messen (Laub 80 cm / Nadel 130 cm / mehrstämmig 2×40 bzw. 2×65 cm)
  2. Begründung und Fotos zusammenstellen, Lageskizze zeichnen
  3. Antrag beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt einreichen – zwei Monate vor Wunschtermin
  4. Bescheid abwarten, Auflagen lesen (Ersatzpflanzung!)
  5. Fachbetrieb beauftragen, Fällung in der Saison Oktober–Februar
  6. Ersatzpflanzung in der nächsten Pflanzperiode umsetzen und gegenüber der Stadt nachweisen

Partnerbetriebe unterstützen bei Fotos, Skizze und fachlicher Begründung für den Antrag – und übernehmen danach die Fällung. Jetzt kostenlos anfragen.

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Häufige Fragen zur Genehmigung

Mein Baum steht knapp unter 80 cm Umfang – darf ich einfach fällen?

Wenn kein Bebauungsplan-Schutz und keine Ersatzpflanzungsbindung besteht: ja, ohne städtische Erlaubnis – aber nur außerhalb des Fällverbots (also Oktober bis Februar) und ohne besetzte Nester oder Höhlen im Baum.

Wie lange ist die Genehmigung gültig?

Die Gültigkeitsdauer steht im Bescheid. Planen Sie die Fällung zeitnah in der auf den Bescheid folgenden Fällsaison – bei längerer Verzögerung fragen Sie beim Amt nach, ob der Bescheid noch trägt.

Kann mein Nachbar die Fällung meines Baums beantragen?

Nein – antragsberechtigt ist der Eigentümer beziehungsweise nur mit dessen Erklärung. Was Nachbarn bei störenden Bäumen tatsächlich verlangen können, steht im Ratgeber Baum auf dem Nachbargrundstück.

Wer hilft mir beim Antrag?

Die Unterlagen können Sie selbst einreichen; viele Fachbetriebe unterstützen mit Fotos, Aufmaß, Lageskizze und fachlicher Einschätzung – gerade bei der Begründung entscheidet Qualität über den Erfolg. Über unser Formular erreichen Sie geprüfte Betriebe aus Köln und Umgebung.

Was kostet die Ersatzpflanzung in der Praxis?

Rechnen Sie je nach vorgeschriebener Baumart und Pflanzqualität mit einigen Hundert Euro pro Baum – Baumschulware in der üblichen Pflanzgröße plus fachgerechte Pflanzung mit Verankerung und Anwuchspflege. Die Alternative, die Ausgleichszahlung von 1.488 € je Baum, greift nur, wenn eine Pflanzung auf dem Grundstück nachweislich nicht möglich ist – sie ist also kein Wahlrecht, sondern die Ausnahme.

Gilt die Genehmigungspflicht auch für Mieter oder Pächter?

Der Antrag läuft über den Eigentümer beziehungsweise braucht dessen rechtsverbindliche Erklärung. Als Mieter mit Gartenanteil dürfen Sie geschützte Bäume weder fällen noch stark zurückschneiden – auch dann nicht, wenn der Mietvertrag Ihnen die „Gartenpflege“ überträgt. Klären Sie das Anliegen mit Eigentümer oder Hausverwaltung; für Verwaltungen mit größerem Bestand gibt es unsere B2B-Baumkontrolle.

Mein Bauvorhaben braucht die Fällung – gilt etwas anderes?

Bei Bauvorhaben läuft der Baumschutz häufig über das Baugenehmigungsverfahren mit; zusätzlich verlangt die Stadt Baustelleneinrichtungsplan und gegebenenfalls Wiederbegrünungsplan. Die Ersatzpflanzungsstaffel greift hier in voller Härte – bei mächtigen Altbäumen können mehrere Ersatzbäume oder entsprechende Ausgleichszahlungen zusammenkommen. Planen Sie den Baumschutz früh in Ihr Vorhaben ein, nicht als letzten Punkt vor Baubeginn.

Alle Angaben nach öffentlich zugänglichen Informationen der Stadt Köln (Baumschutzsatzung, FAQ Baumschutz, Dienstleistungsbeschreibung „Baumfällung und Rückschnitt auf Privatgrundstücken“), Stand Juli 2026. Ohne Gewähr; maßgeblich sind Satzung und Bescheid. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.

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